Nach dem aktuellen, im Jahr 2009 in Kraft getretenen Familienverfahrensrecht (FamFG) ist der VERFAHRENSBEISTAND Anwalt des Kindes in gerichtlichen Verfahren und soll die Position des Kindes ….

als Subjekt des Verfahrens zur Geltung bringen.

Der Auftrag des Verfahrensbeistands

  1. Funktion und Stellung des Verfahrensbeistands sind vergleichbar einem anwaltlichen Vertreter eines erwachsenen Beteiligten (vgl. Art 3 GG):

Die Rechte des von ihm vertretenen Mandanten zu vertreten und zu verteidigen und dafür Sorge zu tragen, dass sein Mandant, der sich selbst nicht aktiv am Verfahren beteiligen kann, in seiner konkreten Befindlichkeit und Bedürftigkeit wahr genommen wird und dessen Interessen in den Mittelpunkt gestellt werden (§ 1697 a BGB).

Die Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Verfahren ist zwar originäre Aufgabe der Eltern als gesetzliche Vertreter, doch muss deren gemeinsame Vertretung des Kindes entsprechend §§ 1627, 1628 BGB während der Dauer eines zwischen ihnen streitigen Verfahrens als logisch ausgeschlossen (zB Sorge- oder Umgangsverfahren bei gemeinsamer rechtlicher elt. Sorge) angesehen werden. Von einer sachgerechten gemeinsamen Vertretung kann auch nicht gesprochen werden, wenn Kollision des Kindesinteresses mit eigenem Interesse anzunehmen ist.

Die Vertretungsbefugnis könnte den Sorgeberechtigten auch auf Antrag vom Gericht nach 1729 Abs. 2 in Verb. mit § 1796 förmlich entzogen werden.

  • Die im Gesetz genannten Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind in § 158 FamFG wie folgt bezeichnet:
  • ..hat das Interesse des Kindes festzustellen…“
  • „…hat das Kind über…zu informieren.“
  • „ (hat das Interesse des Kindes) im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.“ = aktive Vertretung des Kindes und Beeinflussung des Verfahrens mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln (Anwaltschaft)
  1. Eine besonders wichtige nicht genannte Aufgabe des Verfahrensbeistands

… hat eine personale Komponente einerseits und eine inhaltliche Komponente andererseits: Es geht um die Sorge für die Beachtung von Art 1 GG durch das Gericht.

Das bedeutet, dass die Achtung der Menschenwürde verlangt, dass der entscheidende Richter vor einer Entscheidung

  • das Kind persönlich gesehen hat und
  • ihm Gelegenheit gegeben hat, sich zu „äußern“:

„…….. Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht wird, kann in der Regel nur ergehen, wenn das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar wer­den zu lassen. Um dies zu gewährleisten, haben die Familiengerichte im Einzelfall ihre Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Alters des einzelnen Kindes, seines Entwicklungsstandes und vor allem seiner häufig durch die Auseinandersetzung zwischen den Eltern besonders angespannten seelischen Verfassung so zu gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.“ (BVerfG v. 5.10.1980 = NJW 1981,217 ff)

Darüber hinaus ist der Richter dabei zu unterstützen, dass die gesetzlichen Vorgaben nach § 159 Abs. 4 S. 1 FamFG zur Information des Kindes durch den Richter / die Richterin angemessene Beachtung finden.

„Das Kind soll über den Gegenstand Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts“

  1. Der Verfahrensbeistand ergänzt vom rechtlichen Ansatz her die jugendamtlichen (§ 8 SGB VIII) Möglichkeiten und Pflichten dem Kind gegenüber durch
  • Begleitung des Kindes im Verfahren, insbesondere Information 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG, auch Rechtsbelehrung i.S. d. § 8 SGB VIII. Letzteres hat besondere Bedeutung bei der Vertretung von Jugendlichen (Hinweis auf eigene Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG, eigenes Antragsrecht im Rahmen von § 1684 BGB und dabei auch Recht, selbst einen Anwalt zu beauftragen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)
  • Hinweis auf Beratung durch Träger der Jugendhilfe (§§ 8, 17 Abs.3, 18 Abs. 3, 36 Abs. 1 SGB VIII) oder eigene Vermittlung (§ 158 Abs. 4 FamFG)

„Gericht kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen,Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, wobei dies nach Art und Umfang konkret festzulegen und zu begründen ist“ ( §158 Abs. 4)

  1. Beteiligtenstellung; Rechtsmittel; Kosten
  • Der Verfahrensbeistand hat eine eigene uneingeschränkte „Beteiligtenstellung“ (§§ 7, 158 III Satz.2 FamFG)
  • ist uneingeschränkt beschwerdeberechtigt (§ 158 Abs.4 S.4)
  • trägt kein Kostenrisiko (§ 158 Abs.8: „ Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen“ )
  1. Die Erfüllung einer Form der Interessenvertretung durch den Verfahrensbeistand dem Gericht gegenüber, wie z.B. eine Pflicht zur Erfüllung angeordneter oder erwarteter schriftlicher oder mündlicher Berichterstattung findet sich nicht in § 158 FamFG, besteht nicht und verträgt sich auch nicht mit der Position eines unabhängigen Interessenvertreters (Anwalt des Kindes)

7.  Formale Inhalte der Interessenvertretung sind:

  • mündliche Äußerungen, Stellungnahmen und Anregungen/Anträge in den Erörterungsterminen sowie bei der Durchführung einer richterlichen Kindesanhörung nach § 159 Abs. 4 S.2 und 3: „Ihm (dem Kind) ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht nach § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.“
  • schriftliche Äußerungen, Stellungnahmen und Anregungen/Anträge (z.B. Wechsel der Interventionsnorm)
  • Einlegung von Rechtsmitteln für das vertretene Kind

Ansonsten ist er wie jeder Anwalt von Erwachsenen frei, das Verfahren durch Anregungen, Anträge, Eingaben und Beschwerden so zu steuern, dass damit das Interesse seines Mandanten stets im Mittelpunkt der Betrachtung bleibt und möglichst wirksam vertreten wird.

8.  Die Vergütung bei berufsmäßiger Ausübung der Tätigkeit:

Pauschal pro Auftrag (Umgang oder Stichentscheid, oder Aufenthaltsbestimmung oder…) pro Kind pro Verfahren pro Instanz 350 €. Erhöhung von 350 auf 550 €, wenn ausdrücklich zur Vermittlung und oder Gesprächsführung beauftragt.

9.  Haltung und Einstellung des Anwalts des Kindes von zentraler Bedeutung.

Anders als bei erwachsenen Mandanten eines Anwalts sind Kinder und Jugendliche nicht in der Lage, sich ihren „Anwalt“ auszusuchen oder auch wieder zu entlassen. Das bedeutet eine besondere Verantwortung für den Verfahrensbeistand.

Die Herausforderung besteht für den Verfahrensbeistand vor allem darin, mit den Augen des Kindes/Jugendlichen sehen, es/ ihn zu begleiten und seine Ansprüche auf körperliche und seelische Unversehrtheit soweit es geht wahrzunehmen und gleichzeitig mit dem Verstand eines Erwachsenen in hoher fachlicher und personaler Kompetenz zu agieren.

Auf Grund der umfangreichen Anforderung an den Verfahrensbeistand setzt sich ABC-Kindesvertretung besonders für dessen Qualifizierung ein. (siehe dazu unser Seminar-Angebot!)