
Dieser Frage gingen am 13. September 2016 namhafte Referenten aus Politik, Justiz, Pädagogik, Soziologie u.a. Fachbereichen gemeinsam mit ca. 200 TeilnehmerInnen nach. Und zwar auf der Fachtagung der Deutschen Kinderhilfe e.V., welche nach Berlin eingeladen hatte.
Das einleitende Referat von Prof. Salgo enthielt eine umfassende Bestandsaufnahme über strukturelle Schieflagen bei der gerichtlichen Behandlung kindlicher Krisensituationen.
Aus seinen wie aus den weiteren Beiträgen ergibt sich für uns eine zentral bedeutsame Feststellung: Allein die fehlende Aus- und Weiterbildung der handelnden FamilienrichterInnen in kindbezogenen Wissenschaftsbereichen lässt Verfahren, bei denen es um die zukünftig gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendliche ebenso wie um den Erhalt von Familien geht, zu einem Glücksspiel werden.
Der für Verfahren und Entscheidung zentral bedeutsame Begriff „Kindeswohl“ verursacht dabei unüberprüfbare meist unbewusste Projektionen des Verwenders.
Dementsprechend fehlt ein von der Person des Richters unabhängiges Verständnis über ob, Form und Inhalt einer Beteiligung von Kindern in Verfahren und vor gerichtlichen Entscheidungen.
Kinder fühlen sich, wie aus Untersuchungen deutlich wird, oft nicht ernst genommen, durch die Form der Anhörung obendrein zusätzlich belastet. Aus einem noch vorherrschenden nicht am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Verständnis des Verfahrensablaufs werden Kinder überdies zu Entscheidungsträgern und damit objektiv missbraucht.
Aus den Fachbeiträgen wurde deutlich, dass der focus bei getrennten und zerstrittenen Eltern auf eine unumgängliche eingreifende Entscheidung des Gerichts gerichtet ist. Auch in Gerichtsbeschlüssen bis hin zum Bundesverfassungsgericht wird bisher immer noch davon ausgegangenen, dass ein Konflikt zwischen Eltern, der die Handhabung einer gemeinsamen Verantwortung ausschließt, von außen nicht beeinflussbar sei.
In den jeweiligen Podiumsdiskussionen haben Jürgen Rudolph und ich darauf hingewiesen, dass durch unsere vieljährige Praxis seit 1977 als Familienrichter in verschiedenen Bezirken das Gegenteil belegt werden konnte. Bei einem kindzentrierten Verfahren in Konfliktsituationen zwischen Eltern und oder Bindungspartnern des Kindes kam es unserer Erfahrung nach aus Liebe zum Kind regelmäßig zur Befriedung und eingriffslosen Fortführung der gemeinsamen Verantwortung.
Dafür allerdings war eine unmittelbar gefühlsmäßig erlebte Situation des leidenden Kindes in seiner Beziehung zu den dabei einbezogenen Bindungspartnern ebenso erforderlich, wie eine einfühlende Kommunikation mit den Erwachsenen.
In der jetzigen, wie Rudolph sagte, seit 1877 in den Grundzügen fortbestehenden Organisationform der Justiz im Gerichtsverfassungsgesetz ist eine solche richterliche Handhabung jedoch ohne gravierende Änderungen durch die Politik flächendeckend nicht zu erwarten.
Die im Verfahrensrecht bestehende heillose formelle, an Symptomen ausgerichtete Aufspaltung erzieherischer Problemlagen in eine Vielfalt kostenpflichtiger Kindschaftsverfahren (hier Umgang, da Sorge, hier Verbleib in der Pflege, da Kinderschutzverfahren…) ist ein weiteres Hindernis für einen zukunftsorientierten Blick auf das Kind.
Die auf der Tagung festgestellte fachliche lückenhafte Kompetenz wie Organisationsmängel bei Justiz und Jugendhilfe wurden nicht zum ersten Mal ausgesprochen. Sie waren schon im Jahre 1980-82 Grundlage einer von Wissenschaftlern und Praktikern im Kinderschutzbund erarbeiteten Konzeption für eine Anwaltschaft des Kindes. Diese Arbeiten führten zu der von mir vorgetragenen Forderung der Mitgliederversammlung des DKSB 1982, zur „Verhinderung gerichtsförmiger Gewalt gegen Kinder“, so heißt es dort, eine unabhängige Anwaltschaft für Kinder zu schaffen.
Damals wie jetzt geht es um die Verteidigung des Grundrechts des Kindes auf kindheitslange Elternschaft ebenso wie auf das Grundrecht, ein Verfahren in jeder Lage aktiv beeinflussen zu können.
Die jetzt im Familienrecht bestehenden Vertretungsmöglichkeiten sind weder unabhängig, noch fachlich besonders qualifiziert und überwacht, werden oft zu einer zusätzlichen Gefahr.
Damit befindet sich das Kind ohne fachlich kompetente Vertretung weiterhin zufallsabhängig in der Rolle eines Hausratsgegenstandes, über den verfügt wird.
Auf meinen Vortrag vom 8.6.2016 bei der Kinderkommission des Deutschen Bundestages habe ich hingewiesen.
Bildquelle: S. Hofschläger_pixelio