
Im Jahre 2003 fand eine Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. und dem Verband Anwalt des Kindes statt. Tagungsthema war: „20 Jahre Anwalt des Kindes, aber wie geht es den Kindern heute?
Die nachstehende Resolution wurde von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen verabschiedet:
Kinder sind junge Menschen, die ebenso wie Erwachsene das Recht haben, alle behördlichen und gerichtlichen Verfahren, in denen es um ihre Lebenssituation geht, aktiv in jeder Lage zu beeinflussen (vgl. dazu auch Art. 12 UN – Kinderrechts-konvention).
Sie bedürfen dazu in allen Verfahren der sachkundigen Vertretung durch geeignete Personen. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen sicherstellen, dass solche geeigneten und unabhängigen Personen mit fachübergreifender Kompetenz vorhanden sind.
Ebenso ist sicherzustellen, dass die zu Gunsten von Kindern handelnden RichterInnen und MitarbeiterInnen der Jugendhilfe entsprechende Qualifikationen aufweisen.
Wir fordern im Einzelnen
- Unabhängigkeit und Kompetenzen: Die AnwältIn des Kindes ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Kind verpflichtet. Sie hat dieselben Kompetenzen wie andere ParteienvertreterInnen. Sie hat als unabhängige VertreterIn des Kindes seine Interessen zu ermitteln und zu vertreten. Außerdem bemüht sie sich um kindesorientierte Vermittlung zwischen den Streitparteien.
- Unabhängige Vermittlungsstellen: Die AnwältIn des Kindes wird durch unabhängige regionale Vermittlungsstellen ausgewählt.
- Paragraph 50 FGG: Der Bestand des § 50 FGG ist zu sichern und muss vollzogen werden.
- Behördliche Verfahren: Für den Einsatz der AnwältIn des Kindes in behördlichen, insbesondere jugendamtlichen Verfahren sind die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.
- Qualifizierung zur Anwältin des Kindes: Die AnwältIn des Kindes muss eine Ihrer kindeswohlorientierten Tätigkeit entsprechende Qualifikation vorweisen können: Kenntnisse und Erfahrungen in den einschlägigen rechtlichen, sozialpädagogischen und psychologischen Fragen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Verfahren auftreten. Hierzu ist gegebenenfalls eine Nachqualifizierung erforderlich. Das gleiche gilt auch für FamilienrichterInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen. Wir verweisen hierzu insbesondere auf neu konzipierte Studiengänge, die „soziales Recht“ zum Inhalt haben, wie zum Beispiel an der FH Köln.
- Qualitätssicherung: Die Tätigkeit der AnwältIn des Kindes samt ihrer besonderen Bedingungen benötigt wissenschaftliche Aufarbeitung und sachgerechte Qualitätssicherung.
- Rechtsberatungsgesetz: Eine Kollision der Tätigkeit der AnwältIn des Kindes mit dem Rechtsberatungsgesetz ist analog zu behördlichen Beratungsverfahren nicht gegeben. Bei der Reform des Rechtsberatungsgesetzes sollte dies jedoch deutlich gemacht werden.
- Straf – und Jugendschutzverfahren: Auch in Straf- und Jugendschutzverfahren brauchen die Kinder Beistand und sozialpädagogische Prozessbegleitung, beides kann die AnwältIn des Kindes fachkundig leisten.
- Vergütung: Die Tätigkeit der AnwältIn des Kindes ist zu vergüten. § 50 Abs. 5 FGG in der jetzigen Fassung ist zu streichen. Künftig sollte die Regelung lauten: „ Aufwendungen und Tätigkeit des Pflegers werden vergütet.“
- Information über Kindesrechte: Kinder müssen in allen Altersstufen in den Schulen über ihre Rechte, auch und gerade, wie sie sich aus der UN – Kinderrechtskonvention ergeben, informiert werden.
- Forschung:
- Rechtstaatsachenforschung
- Kosten – Nutzen– Analyse
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (Begleitforschung der seit 1991 vorgeschriebenen Regelung)
- Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich „ soziales Recht“, besonders zum Thema: Kindesinteressenvertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren.