Jegliche gerichtliche Konfliktregulation hat das durch Art 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes gewährleistete Abwehrrecht des Kindes wie der Familie als Ganzes strikt zu beachten.
Den Repräsentanten des Staates ist es danach verwehrt, sich in bestehende Verantwortlichkeiten von Eltern ihren Kindern gegenüber inhaltlich einzumischen oder gar deren Kompetenzen rechtlich zu beschneiden, solange ihre das Kind nachhaltig berührende Unfähigkeit nicht festgestellt werden kann.
Was in der Praxis häufig übersehen wird: Eine solche verbotene Einmischung liegt nicht erst dann vor, wenn das Gericht das elterliche Sorge-Pflicht-Recht einschränkt oder dessen Ausübung durch Festlegung von Kontaktzeiten durch Beschluss reglementiert. Eine massive behördliche oder gerichtliche Einmischung ist es auch schon dann, wenn in Verhandlungen im Jugendamt wie vor Gericht durch MitarbeiterInnen der Behörde bzw. Richterinnen oder Richter „anregend“ Vorschläge inhaltlicher Art zur zukünftigen Gestaltung der Eltern – Kind – Beziehungen gemacht werden, ohne den Eltern zuvor Gelegenheit zu geben, mit oder ohne fachliche Beratung die weitere Beziehungsgestaltung selbstverantwortlich und flexibel zu konzipieren (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII; § 1666 a BGB; BVerfG Band 24 Seite 143,144.)
Unter dem scheinbaren Druck des Gesetzes in § 156 FamFG, möglichst schon im ersten Termin bei Vermeidung einer sonst zu prüfenden einstweiligen Anordnung „Einvernehmen“ herzustellen, sieht sich der Richter, die Richterin oft veranlasst, bei Unsicherheit der Eltern oder noch bestehendem Dissens zu Einzelfragen der Zuordnung des Kindes oder seiner Kontakte inhaltliche Vorschläge zu unterbreiten.
Ihre schnelle Annahme durch die Beteiligten birgt immense Gefahren für Eltern wie Kinder:
Eine entsprechend protokollierte und vom Gericht gebilligte Vereinbarung ist nichts anderes als ein dauerhaft statisch wirksamer endgültiger Beschluss. Sie bindet wie ein Beschluss die Eltern und entzieht Ihnen ihre Eigenverantwortlichkeit zur zukünftigen, an den sich verändernden Kindesbedürfnissen orientierte Beziehungsgestaltung.
Nach einer solchen Vereinbarung ist bei fortdauernden Kommunikationsproblemen der Eltern kein Raum mehr für eine verantwortliche flexible Elternschaft.
Fast regelmäßig stehen sich dann„Elterntrümmer“ gegenüber, die sich nur noch als „Anspruchsinhaber“ und „Anspruchsver-pflichteter“ zur Gewährung festgelegter Kontaktzeiten verstehen. Das Kind bekommt damit dauerhaft die Stellung eines Gegenstands, der von dem einen Elternteil für festliegende Zeiten an den anderen „ausgeliehen“ wird.
Zugleich mit dem Grundrecht des Kindes auf fortdauernde Erziehung und Betreuung durch beide Eltern werden §§ 1631 Abs. 2 (Verbot seelischer Verletzung und entwürdigender Erziehungsmaßnahmen) und 1626 Abs 2 BGB (Pflicht der Eltern zur Besprechung mit dem Kind und möglichst Herstellung von Einvernehmen auch zu Fragen der Beziehungsgestaltung ) außer Kraft gesetzt. Stattdessen wird zur Pflicht des betreuenden Elternteils, die zeitlichen Vorgaben umzusetzen und dazu auf das Kind entsprechend „einzuwirken“, wie es in der Praxis oft heißt.
Es ergibt sich im Hinblick auf das „WIE“ einer staatlichen Einmischung in elterliche Verantwortungen eine strenge Hierarchie der Interventionsformen, wie sie aus unserer Sicht in 4 Stufen gegliedert werden kann:
- Stufe: Konfliktlösung durch außergerichtliche Information und Beratung der Kindeseltern durch Mitarbeiter der freien (insbesondere Beratungsstellen) und öffentlichen (Jugendamt) Träger der Jugendhilfe gemäß §§ 17 und 18 SGBVIII.
- Stufe: Konfliktlösung durch Information und Beratung durch die Familienrichterin, den Familienrichter in Kooperation mit im Termin anwesenden Familienberatern (vgl. dazu auch §§ 50, 76 SGB VIII)
- Stufe: Konfliktlösung durch befristete Rückdelegation des Problems in die außergerichtliche Beratungsebene, Festsetzung eines gerichtlichen Überprüfungstermins nach etwa 3 Monaten so wie durch konkrete Absprachen zur Beziehungssicherung oder – falls nicht möglich – Prüfung des Erlasses einstweiliger Anordnungen, und zwar n a c h persönlicher Kenntnisnahme der Befindlichkeit des Kindes („Kindesanhörung„)
- Stufe: Ultima ratio: Schadensbegrenzung (von „Konfliktlösung“ kann dann nicht ausgegangen werden) durch einen – möglichst nur vorläufigen – Beschluss zur Beziehung zwischen Kind und Elternteile, bzw. wichtige Bindungspersonen, sowie eine gleichzeitige Entscheidung über ein besonderes Ermittlungsverfahren nach §§ 1666,1666a BGB über das Ausmaß der für die Zukunft drohenden Gefährdungslage für das Kind und ihre Minimierung durch gerichtliche Maßnahmen („Die am wenigsten schädliche Alternative“).
Das Verfahren wird durchgängig mündlich gestaltet. Die strikte Beachtung des Mündlichkeitsprinzips ist erforderlich, um in jeder Lage des Verfahrens die Verhältnismäßigkeit im unmittelbaren Kontakt mit den Beteiligten wahren zu können. Ein Sachverständiger wird stets mit dem Vermittlungsauftrag nach § 163 FamFG versehen und auch im Gerichtstermin mit seiner beraterischen Kompetenz zur Wiederherstellung uneingeschränkter Elternverantwortung eingesetzt.