Abgebrochene oder gestörte Beziehungen zwischen Kindern und Eltern oder Elternteilen sind immer eine sogar oft generationsübergreifende Gefahr für die gesunde Entwicklung der Kinder.

Der damit zugleich verbundene tatsächliche Entzug des Grundrechts des betroffenen Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile, verlangt ein konsequentes Einschreiten der „staatlichen Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).

Der Focus darf dazu jedoch nicht länger – wie in der bisher häufig anzutreffenden Praxis- auf die externe Festlegung von Umgangszeiten bei fortdauernder Konfliktsituation zwischen den Eltern liegen. Vielmehr sind die Eltern in erster Linie zu befähigen, sich mit ihrer Haltung und Einstellung erneut an den Kindesrechten auszurichten und auch im eigenen Interesse einer friedlichen Zukunftsgestaltung mit den nachwachsenden Generationen zu einer einvernehmlichen und einander unterstützenden Beziehungsgestaltung zurück zu finden.

Die Interventionsform ist damit nicht wie bisher üblich § 1684, sondern sind §§ 1666,1666 a BGB. Erst dieser Wechsel ermöglicht dem Gericht die notwendige und effektiv befriedende Verfahrensgestaltung, an deren Ende kein Entzug bzw. keine Einschränkung von Rechten des Kindes und eines Elternteils steht.

Dieses Vorgehen ist mit annähernd 100 %igem Erfolg in meiner Praxis bis 2009 gehandhabt worden und im übrigen verfassungsrechtlich geboten.

Eine Antragshilfe diesbezüglich für betroffene Väter und Mütter steht hier zum download bereit.

Verfahrensbeistände finden hier ebenfalls ein Antragsmuster, mit dem der Blick von einem reinen Umgangsverfahren auf ein Unterstützungsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB geändert wird.