
Vortrag auf der Internationale Konferenz zur Prävention von Eltern-Kind-Entfremdungen Brüssel am 10.9.21:
„Neue Formen der fachübergreifenden Beratung und Vertretung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zur Wahrung bestehender Rechte aus Grundgesetz und internationalen Konventionen„
Sehr geehrte Damen und Herren!
50 Jahre Beschäftigung mit Fragen einer möglichst gesunden Identitätsentwicklung und freien Entfaltung der Persönlichkeit bei Kindern im Kontext mit familiären wie von außen verursachten Krisenlagen liegen hinter mir.
Dabei hatte ich auch Gelegenheit aufgrund einer besonderen Verfahrensweise das Bundesverfassungsgericht erfolgreich zu ersuchen, auch im Falle der Scheidung der Eltern es bei der gemeinsamen rechtlichen Verantwortung für ihre Kinder zu belassen und die entgegenstehende Vorschrift für nichtig zu erklären.
Ich möchte heute, soweit möglich, mit Ihnen teilen, inwiefern aus meiner Sicht weitere Veränderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen in unser aller Interesse erforderlich sind.
I. Grundrechte und Rechte des Kindes aus internationalen Konventionen auf Betreuung und Erziehung durch beide natürlichen Eltern
Die Grundrechte des Kindes wurden durch das Bundesverfassungsgericht am 1.4. 2008 besonders hervorgehoben:
„….Das Kind hat eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger hat es Anspruch auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Dies gilt auch für die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem Kind. Das Elternrecht ……. ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden……
b) Mit dieser den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
……………..Bedarf aber das Kind solcher Unterstützung durch seine Eltern und ist deshalb die Elternverantwortung allein dem Wohle des Kindes verpflichtet wie geschuldet, dann hat das Kind auch einen Anspruch darauf, dass zuvörderst seine Eltern Sorge für es tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen. Dieses Recht des Kindes findet insofern in der elterlichen Verantwortung seinen Grund und wird damit von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Es steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn es sichert dem Kind den familiären Bezug, der für seine Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung ist. Die persönliche Beziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt……..“ ( vom 1. April 2008- 1 BvR 1620/04 -).
Verankerung der Rechte auf einvernehmliche Betreuung und Vertretung des Kindes durch beide natürlichen Eltern in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes
- Art 7 Abs. 1
Das Kind… hat das Recht,… seine Eltern zu kennen und von Ihnen betreut zu werden..
- Art. 8 (Identität)
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich … seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
- Art. 16 (Schutz der Privatsphäre)
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung,…. ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe und Beeinträchtigungen
- Art 19 Abs.1 (Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung)
……alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial—und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
- Art. 37 (Verbot der Folter,…)
… stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen,… Behandlung… unterworfen wird….
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen, und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.“
Verhinderung bzw. fehlende Gewährleistung durch contraindizierte einfache Gesetze in Deutschland:
- Bis 1982 durch gesetzliche Ausgrenzung des nicht mit der Mutter verheirateten Elternteils und ausnahmslose Zuweisung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil bei Scheidung
- Derzeit gibt es noch eine gesetzliche Ermächtigung des Gerichts, die Grundrechte des Kindes auf einvernehmliche Betreuung durch beide Eltern auch bei Trennung ohne inhaltlich vorgegebene Berechtigung außer Kraft zu setzen bzw. damit einem natürlichen Elternteil das Grundrecht auf Betreuung und Vertretung des Kindes zu entziehen.
- § 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1.der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
- Auch die heute noch bei fehlendem Einvernehmen der getrennten Eltern mögliche quantitative Kontaktregelung manifestiert die fortdauernde Rechtsverletzung zu lasten des Kindes, ohne dass dies zeitlich wie inhaltlich an den konkreten Nachweis einer konkreten stärkeren Gefährdung des Kindes gebunden wäre.
Zu dem auch hier zu beachtenden verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1968 ausgeführt:
„….. Das bedeutet nicht, dass jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muss er stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was für das Interesse des Kindes geboten ist.
Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unter-stützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsbe-wussten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen …“(BVerfGE 24, 119 ff, 144 = NJW 1968,2235; dazu auch BVerfG NJW 1982,1379)
Eine sich aufdrängende Frage:
Wie kann etwas als dem Kindeswohl dienlich deklariert werden, was dem Kind tatsächlich ohne konkrete Rechtfertigung Grundrechte entzieht?
Art 19
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
II. Recht des Kindes aus Grundgesetz und Konventionen, entsprechend dem Gebot der Achtung seiner Würde nach Art. 1 GG, 12 UN-Konv. in jedem Verfahren nicht als Objekt behandelt, sondern als Person mit den aktuell gestehenden bpersönlichen Möglichkeiten wahrgenommen, also i.S. des Art 103 GG gehört zu werden.
- Wann immer es um die mögliche Einschränkung seines Rechts auf einvernehmliche Betreuung durch beide natürliches Eltern unabhängig von ihrem persönlichen Status im Verhältnis zueinander geht, ist dem Kind Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Beziehungen erkennbar werden zu lassen.
Dazu das Bundesverfassungsgericht 1980:
- Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht wird, kann in der Regel nur ergehen, wenn das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Um dies zu gewährleisten, haben die Familiengerichte im Einzelfall ihre Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Alters des einzelnen Kindes, seines Entwicklungsstandes und vor allem seiner häufig durch die Auseinandersetzung zwischen den Eltern besonders angespannten seelischen Verfassung so zu gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können….“ (BVerfG NJW 1981, 217,218)
Eine den entwicklungsbedingten Möglichkeiten des Kindes entsprechende Kenntnisnahme der konkreten Befindlichkeit durch Wahrnehmung seiner Signale Äußerung wird in der Praxis der Gerichte in der Regel verhindert:
2. Die Beteiligung, so sie überhaupt gewährt wird, erscheint oft als eine das Kind zusätzlich gefährdende Pseudo-Beteiligung;
Die fehlende Kompetenz des entscheidenden Richters verhindert eine der konkreten Situation und Bedürfnislage des Kindes entsprechende Bewertung und veranlasst willkürliche projektive Entscheidungen des Gerichts.
Die Beteiligung des Kindes
- erschöpft sich in der Praxis der Gerichte, soweit Veröffentlichungen bekannt sind, regelmäßig in verbalen „Anhörungen“ in für das Kind fremder Umgebung,
- bezieht mangels entsprechender fachlicher Kompetenz der Anhörenden nicht die konkrete persönlichkeits- und entwicklungsbedingte Fähigkeit des Kindes mit ein,
- blendet die gefühlsmäßigen seelischen Befindlichkeiten und Nöte des Kindes aus,
- nimmt dem Kind damit die Möglichkeit, sich zu zeigen = sich mit den ihm entwicklungsbedingt zur Verfügung stehenden nonverbalen Mitteln zu seiner konkreten Bedürfnislage im Verfahren „Gehör“ zu verschaffen,
- berücksichtigt bei Umsetzung dabei getroffener kindlicher „Entscheidungen“ oder augenblicklicher „Präferenzen“ nicht die für die Zukunft des Kindes möglichen, sogar generationsübergreifenden gefährlichen Folgen. ZB. wenn das Kind ohne Rücksicht auf entwicklungsbedingte Veränderungen seiner Bedürftigkeit in statisch dauerhaft wirksame, nach Zeit und Ort festgelegte Kontaktabläufe gezwungen oder dauerhaft der alleinigen Entscheidungsgewalt eines Elternteils zugeordnet wird,
- wird Ursache für zusätzlichen Gefährdungen der gesunden seelischen und körperlichen Entwicklung
- soll in der Regel eine inhaltliche Entscheidung begründen helfen, die iatsächlich immer eine Einschränkung oder Aufhebung des Grundrechts des Kindes ist
Art 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
III Notwendige Reformen zur Veränderung der gerichtlichen Vorgehensweise in Krisenlagen
- Die Einrichtung eines interdisziplinär qualifizierten Kinderbeauftragten im Parlament zur Gewährleistung der Kinderverträglichkeit von Gesetzen
- Etablierung einer entsprechend aufgestellten kostenfreien Anwaltschaft für Kinder und Familien in den einzelnen Regionen
- Etablierung einer Interdisziplinär besetzten Richterbank bei den für gerichten, die für die Gewährleistung der Rechte von Kindern und ihrer Familien zuständig sind.
- Besondere obligatorische Qualifizierung der für Kinder- und Jugendfragen zuständigen zu Richter und Richterinnen berufenen Juristen wie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes in kinderkundlichen Wissensbereichen,
- Ersetzung des Begriffs Kindeswohl durch Rechte des Kindes aus Grundgesetz/Verfassung und UN-Konvention über die Rechte des Kindes
- Zusammenführung von Kinderschutz- und Jugendverfahren
- Zusammenführung aller gerichtlichen Interventionsmöglichkeiten in Kindesrechte und Elternverantwortung in einem Verfahren, einschließlich notwendiger vorläufiger Regelungen
- Sicherstellung der Präsenz von unabhängiger Beratungskompetenz in den Terminen von mündlichen Erörterungen des Gerichts mit den Beteiligten
- Unbefristete Beschwerdemöglichkeit aller Familienmitglieder und Betreuungspersonen des Kindes bei gerichtlichen Entscheidungen, durch die Rechte des Kindes eingeschränkt wurden
IV Die Notwendigkeit der Schaffung einer Anwaltschaft für Kinder und ihre Familien wird durch die Erfahrungen mit der Krise um Corona nachhaltig unterstrichen.
Maßnahmen, die länderübergreifend durch Behörden und Regierungen vorgeschrieben und von Funktionsträgern unterschiedliche Bereiche mit unmittelbare Wirkung für die Kinder durchgesetzt worden sind, haben erklärtermaßen Grundrechte wie Rechte aus internationalen Konventionen der betroffenen Kinder wie ihrer Eltern eingeschränkt.
Durch Anordnungen zum Maskentragen, zur Distanzhaltung, Testung oder durch die Form von Einladungen Minderjähriger, sich auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter impfen zu lassen, kommt auch eine objektive Verletzung
von Straftatbeständen wie §§ 224,ff StGB in Deutschland durch die ausführenden Personen in Betracht
bis hin zu Verstößen gegen UN-Konvention über die Rechte des Kindes,
den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenderer Behandlung oder Strafe.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit muss allein aus Art 1 GG für jeden Bürger zu jedem Zeitpunkt ebenso ermöglicht werden, wie zur Verhinderung von Willkür im Sinne von Art. 16 UN Konvention über die Rechte des Kindes
Daraus ergibt sich die absolute Notwendigkeit einer möglichst umgehenden
- eindeutigen Bestimmung des zuständigen Gerichts
und
- Etablierung einer wissenschaftlich und juristisch kompetenten kostenfreie Anwaltschaft für Kinder und Familien
Angesichts der wissenschaftlich begründeten konkreten Gefahren für die Kindes Entwicklung (Vergleiche zum Beispiel Gerald Hüther „Wege aus der Angst“ März 2021)
duldet dies keinen Aufschub
Anhang
Entschließung des Deutschen Kinderschutzbundes von 1982 und das von Wissenschaftlern und Praktiken erarbeitete Konzept einer Anwaltschaft für Kinder
„Der Anwalt des Kindes„
Vorbemerkung
Auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes 1982 in Hannover wurde folgender Antrag verabschiedet:
1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass den Kindern eigene Anwälte in den sie betreffenden Angelegenheiten zugeordnet werden, um gerichtsförmige Gewalt gegen Kinder, die den Interessen einzelner Eltern (faktischer Eltern) gilt, zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Jugendämter ihrer bisherigen gesetzlichen Verpflichtung dem Kind gegenüber auch nicht annähernd gerecht werden.
Einen Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege können sie in keiner Weise ersetzen.
2. Solange die unter 1) genannte Forderung nicht zu verwirklichen ist, sollen – um der nicht – legitimen Gewaltanwendung von Behörden entgegenzuwirken –bundesweit institutionell ein Anwalt und eine sachverständige Person in Fragen des Kindeswohls zusammengeführt werden, die
- als Vertreter des DKSB auftreten können, wenn dieser beschwerdeberechtigt
ist, und
- angesprochen werden können, wenn eine für die andere Partei nicht durch-
schaubare Entscheidung getroffen wurde und das Kindeswohl betroffen ist.
- weiterhin können und sollen sie als gemeinsame Beratungshilfe für die Familie
- im Vorfeld der Trennung (sowohl faktisch als juristisch) zur Verfügung stehen.
Daraufhin hat der Ausschuss Familien– und Vormundschaftsgerichte des Deutschen Kinderschutzbundes eine Konzeptbeschreibung des Modells „ Anwalt des Kindes“ erarbeitet (nachstehend). Der Bundesvorstand beschloss dann, dieses Papier auf einer Tagung der evangelischen Akademie Bad Boll, deren Mitveranstalter er neben dem deutschen Familienrechtsforum war, zur Diskussion zu stellen. Die Tagung fand unter dem Thema „ der Anwalt des Kindes als Konsequenz heutigen Verständnis vom Kindeswohl–Denkanstöße zu einer Neuorientierung“ vom 15. bis 17. April 1983 in Bad Boll statt.
Hiermit veröffentlichen wir die Ergebnisse der Arbeitsgruppe 1 dieser Tagung, die sich mit dem Konzept des deutschen Kinderschutzbundes befasste: ……..