Die Rechte des Kindes sind im deutschen Grundgesetz wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch in der UN-Konvention zum Schutze der Kindesrechte konkretisiert.

Diese bestehen …

einerseits gegenüber seinen Eltern, wie andererseits gegenüber dem Staat.

  1. Rechte des Kindes gegenüber seine Eltern

Grundrecht aus Art 6 auf Pflege und Erziehung durch die eigenen Eltern (vgl. BVerfG v.1.4.2008 und 1968 ).

Einzelne Rechte des Kindes im BGB positiv formuliert:

  • 1618 a BGB Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig
  • 1684 Abs. 1 BGB positiv mit dem Gewicht von § 1626 Abs. 3: Anspruch des Kindes auf gelebte Beziehungen……/ Pflicht der Eltern zur Gewährleistung des Kontaktes mit dem nicht betreuenden Elternteil und mit weiteren wichtigen Bezugspersonen – § 1685 Als Recht der berechtigten Dritten noch formuliert, jedoch zugleich eigene Rechte des Kindes als Reflex einer ausdrücklichen Elternpflicht:
  • 1626 Abs. 2: Bei Betreuung und Erziehung Orientierung am Kind / Absage an autoritäre Erziehungsstile………..
  • 1631 Abs. 2: Gewaltverbot in körperlicher und seelischer Hinsicht…………
  • 1684 Abs. 2: Verbot, das Beziehungsverhältnis zum anderen Elternteil zu untergraben…..
  • Rechte des Kindes aus Umkehrschluss der Regelungen in § 1666 BGB sowie Strafvorschriften wie §§ 171,174, 176…,223, 225…

Die Ansprüche des Kindes haben verfassungsrechtliches Gewicht:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 ist der Anspruch des Kindes, von seinen Eltern gepflegt und erzogen zu werden (1626 Abs. 1 i.V. m § 1631 Abs. 1), ein Kindesgrundrecht . Dem Kind stehen die Eltern als Schuldner gegenüber (vgl. BVerfGE 121 S. 69, 92,93; dazu auch Jestaedt Sonderheft ZKJ 2011, 32, 34)

„…Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.

Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren.

In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG…..“ (BVerfGE 24, 144 )

  1. Rechte des Kindes gegenüber dem Staat

Dabei geht es um den Anspruch des Kindes gegen den Staat (Gericht/Behörden) auf konkrete Beachtung und Schutz seiner deutschen Grundrechte sowie seiner Rechte aus internationalen Vereinbarungen.

  • Anspruch auf Ausübung des Wächteramtes im Hinblick auf elterliches Verhalten  (Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG).
  • zugleich: Anspruch auf Beachtung des grundgesetzlichen Abwehrrechtes gegen unangemessene Eingriffe in Elternverantwortlichkeiten oder gegen das Kind selbst verletzende Maßnahmen