
Wie lässt sich eine am Recht des Kindes orientierte Vorgehensweise des Gerichts in den Verfahren zur elterlichen Sorge und den Beziehungen bei getrennten Eltern konkretisieren ?
- Konsequent steht das Recht des Kindes – nicht „Kindeswohl“ – im Mittelpunkt der Verfahren
- Ziel ist die Wiederherstellung uneingeschränkter gemeinsamer Elternverantwortung
- Die Eltern werden in jeder Lage des Verfahrens über die Rechtssituation ebenso wie über ihre Pflichten informiert
- Die Vorschriften §§ 1666,1666a BGB und 157 FamFG stehen bei allen Verfahren im Mittelpunkt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren nach §§ 1671, 1626 a ff, 1684, 1685 BGB
- Es wird darauf abgezielt, durch Trennung oder Rechtssituation noch ausgegrenzte Elternteile rechtlich in die Verantwortung einzubinden
- Vor einer das Kindesrecht beeinträchtigenden Entscheidung nimmt der Richter dem Kind durch persönliche Augenscheinseinnahme vom Kind und beiden Eltern seine persönliche Situation zur Kenntnis. Bei Entwicklungsverzögerungen oder geistgen Behinderungen des Kindes wird ein sachverständiger hinzugezogen. Dieser Eindruck kann durch keinen Bericht Dritter ersetzt werden.
- Die Eltern werden auf die Erfüllung der von ihnen herzustellenden einvernehmlich auszuübenden Verantwortung konkret beansprucht
- Sachverständige werden in erster Linie entsprechend § 163 FamFG in einem mündlichen Verfahren beansprucht, Eltern zu befähigen, das Recht des Kindes wieder einvernehmlich zu gewährleisten.
- Entscheidungen, die regelnd in elterliche Kompetenzen eingreifen, ergehen nur befristet, bei gleichzeitiger Anordnung weiterer Beratung
- Fortdauerndes rechtswidriges Verhalten führt zu auch strafrechtlichen Sanktionen