• Wir alle haben Eltern.
  • Wir alle sind nicht nur, aber doch maßgeblich von deren Bindungs- und Pflegeverhalten geprägt: Unsere Ich-Identität, unsere Gesundheit, unser Sozialverhalten und die Art …

  • wie wir selbst Eltern sind, wenn wir selbst Kinder haben.
  • Elternschaft ist ein Begriff, der sich zumindest auf drei Menschen bezieht.
  • Während sich der Begriff Elternschaft rein formal eindeutig erklären lässt, versteht wohl jeder dann etwas Anderes darunter, wenn es um die Ausübung der Elternschaft, bzw. die Einforderung von Elternschaft geht.
  • Für die optimale Entwicklung von Kindern ist die Fürsorge, Zuwendung und Förderung beider Eltern notwendig. Dabei sind die Eltern in ihrer Unterschiedlichkeit einmalig und für das Kind unersetzbar. Doch es braucht die Verbindung mit Vater und Mutter nicht nur additiv, sondern es braucht eine Beziehung zu Beiden als Eltern – es braucht eine frühe TRIANGULIERUNG.
  • In dem in Rede stehenden RECHTS-verfahren geht es um das RECHT des Kindes, dessen Verwirklichung zugleich als sein Interesse gesehen werden kann. Dabei ist „Kindeswohl“ ein dafür eher unbrauchbarer Begriff.
  • Die Rechte des Kindes sind Grundrechte, die bei der Anwendung aller einfachen Vorschriften des Kindschaftrechts mitzulesen und zu berücksichtigen sind. Die inhaltliche Wahrung der Grundrechte des Kindes ist alleinige Legitimation für Gerichte und Behörden, in elterliche Verantwortungen einzugreifen.
  • Jeder Konfliktfall zwischen den Eltern, der eine gemeinsame, am Kind orientierte Erziehung einschränkt oder behindert, ist zugleich eine objektive Verletzung des Kindesrechts und so schnell wie möglich aufzulösen.
  • Das inhaltliche WIE einer Intervention ist einem strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Bei jedem Eingriff bleibt das Recht des Kindes verletzt. Inhaltliche Beschneidungen der elterlichen Kompetenz durch Gerichtsbeschlüsse sind objektiv eine Feststellung, das Kindesrecht nicht gewährleisten zu können.
  • Die Kompetenzen für eine am Kindesrecht orientierte Konfliktbegleitung sind bei den eingesetzten RichterInnen mangels Ausbildung nicht hinreichend vorhanden.
  • Durch fehlerhafte Vorgehensweisen und Entscheidungen der Justiz werden die Kindesrechte sowie die verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeiten der Eltern zusätzlich verletzt. Dies gefährdet zugleich das Rechtsstaatsprinzip.
  • Eine qualifizierte Anwaltschaft für Kinder erst stärkt nicht nur die Subjektstellung der Kinder sondern auch die Arbeit der Justiz und Behörden.
  • Qualitätssicherung ist heute möglich: durch Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, durch Qualifizierung von Verfahrensbeiständen und anderen Professionen, durch Einrichtung einer interdisziplinären Beratungs- und Beschwerdestelle