Was helfen kann, Familien in Not gezielt zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Elternverantwortung für die Kinder zu unterstützen, Konflikte zwischen Eltern zielgerichtet zu befrieden und rechtliche Eingriffe zu vermeiden
1. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch
- Aufhebung von Vorschriften §§ 1626a ff., 1671 BGB, die die elterliche Verantwortung zur Disposition der Eltern stellen und die Verantwortungsträger zur gerichtlichen Streitverschärfung im Konfliktfall geradezu einladen.(vgl. Gesetzesvorschlag des Verbandes Anwalt des Kindes vom 26.01.2011; Stellungnahme Prestien zu §§ 1626a ff BGB v. 2.1.2013) ;
- Klarstellung, dass bei Abbruch oder Störung von Beziehungen des Kindes im Sinne der §§ 1684, 1685 BGB sowie bei Anträgen nach § 1671 BGB stets Ermittlungen zur elterlichen Verantwortung nach §§ 1666, 1666a BGB zu führen sind;
- Erleichterung der Abänderbarkeit getroffener Entscheidungen in § 1696 BGB durch Wiederherstellung der bis 1998 geltenden Fassung;
- Klarstellung, dass auch bei Adoption nicht ohne Prüfung der Kindesverträglichkeit ein Bruch mit der Herkunftsfamilie erfolgen darf;
- Herstellung des absoluten Vorrangs von Einzel- und Vereinsvormundschaft vor Amtsvormundschaft sowie vorrangige Berücksichtigung von Verwandten des Kindes.
2. Änderungen im Verfahrensrecht durch
- Koppelung von einstweiligen Anordnungen zum Umgangsrecht und zum Sorgerecht des Kindes an ein Ermittlungsverfahren als Hauptverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB;
- Klarstellung, dass „Anhörung“ bei Kindern unter 14 Jahren durch Besuch des Richters in dem dem Kind vertrauten Umfeld und regelmäßig auch unter Zuziehung der beteiligten Erwachsenen zu erfolgen hat (Augenscheinseinnahme); damit Schaffung eines mindestens mit § 319 FamFG vergleichbaren Standards.
- Wiederherstellung der Ortsnähe auch für die Beschwerdeinstanz für Sorge- und Umgangsverfahren im weiteren Sinn;
- Verpflichtung des Beschwerdegerichts, in Kindschaftssachen zur Personensorge und zum Umgang die Beteiligten entsprechend §§ 159 ff. FamFG stets persönlich anzuhören (Ausschluss von § 68 Abs. 3 FamFG);
- Kostenfreiheit bei Kindschaftsverfahren;
- Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten in Personensorgesachen durch Wiederherstellung der Popularbeschwerde zugunsten des Kindes entsprechend § 57 Nr. 8 und 9 FGG a.F.;
- Aufhebung der Beschwerdefrist bei Kindschaftsverfahren zur Personensorge
3. Schaffung einer qualifizierten Anwaltschaft für das Kind durch
- konkrete gesetzliche Vorgaben für eine interdisziplinär ausgestattete unabhängige und durch eine Kinderanwaltskammer geführte und überwachte Anwaltschaft für das Kind in behördlichen und familien- und jugendgerichtlichen Verfahren;
- Qualifizierungsvorschriften für Verfahrensbeistände;
- Sicherung der materiellen Unabhängigkeit von Verfahrensbeiständen;
- zwingend vorgeschriebener Einsatz eines Verfahrensbeistandes unmittelbar nach Beginn eines jeden Verfahrens zum Sorge- und Umgangsrecht eines Kindes;
- Verlagerung von Auswahl und Benennung der Verfahrensbeistände auf eine unabhängige externe Institution (Kinderanwaltskammer).
Mit einem derart qualifizierten Rechtsschutz kann strukturell erst sichergestellt werden, dass – soweit möglich – Eltern ihr Kind im Konfliktfall wieder in den Blick bekommen; kann erreicht werden, dass Eltern regelmäßig und in Anwendung insbesondere von §§ 1666, 1666a BGB auf ihre Verantwortung beansprucht und bei der notwendigen Einstellungs-änderung sachgerecht unterstützt werden.
Für die Einrichtung einer solchen unabhängigen interdisziplinär aufgestellten Anwaltschaft für das Kind kann das Konzept des DKSB aus dem Jahre 1982 eine hilfreiche Orientierung sein.
4. Schaffung eines qualifizierten Richters für Kinder durch
- gesetzliche Etablierung eines „Erziehungsrichters, in Personalunion zuständig für Sorge-, Umgangsrechts- und Jugendgerichtsverfahren;
- Harmonisierung der für Sorge- und Jugendgerichtsverfahren geltenden Vorschriften (Herstellung eines einheitlichen Rechtszuges);
- Entlastung des mit Sorge- und Umgangsverfahren befassten Richters von weiteren Streitigkeiten der Erwachsenen;
- Konkrete gesetzliche Verpflichtungen zur Aus- und Weiterbildung der mit Sorge- und Umgangsrechten von Kindern befassten Richter in den für Kinder und Jugendliche bedeutsamen Wissenschaftsbereichen.
5. Änderungen im Jugendhilferecht durch
- Einrichtung einer qualifizierten Fach- und Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe auf regionaler und Landesebene (Kinderkommission/Kinderbeauftragter des Parlaments);
- Einrichtung einer einheitlichen interdisziplinären Familien- und Jugendgerichtshilfe als besondere Abteilung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe;
- Bindung der öffentlichen Jugendhilfe an Entscheidungen des Gerichts zu Maßnahmen i.S.d. § 1666a BGB und zur Umgangsbegleitung;
- Verschärfung der Pflicht zur Rekrutierung, Fortbildung und Benennung von privaten Vormündern und Pflegern;
- Aufgabentrennung bei der öffentlichen Jugendhilfe zwischen Beratung, Gerichtsbegleitung (in einer Hand bei Sorge- und Jugendverfahren), Inobhutnahme und Vormundschaft;
- Berichtspflicht an übergeordnete Behörde und Kinderkommission des Bundestages bezüglich Gewinnung von Vormündern und Pflegern sowie Fort- und Ausbildung der MitarbeiterInnen;
- Verpflichtung zur Förderung der Beistandschaft für Kinder.