Die Muster für Schulen/KiTas/ Familiengericht sind nicht abschließend gemeint, können abgeändert und ergänzt werden.

Sie schränken den zu überprüfenden Bereich auch für gerichtliche Verfahren nicht auf die darin konkretisierten Bereiche staatlicher Einwirkungen auf Kindesrechte und Elternkompetenzen ein.

Durch die Anregungen werden bestehende konkrete Anordnungen von Angestellten in KiTas wie auch von Lehrern und Lehrerinnen gegenüber anvertrauten Kindern zur Überprüfung gestellt.

Dabei geht es derzeit insbesondere um Maßnahmen zum Tragen von Masken, zur Distanzwahrung und/oder zur Zulassung von gesundheitlicher Testung. All diese Anordnungen greifen in Grundrechte des einzelnen Kindes ebenso ein wie in elterliche Erziehungsrechte.

Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer verfassungsrechtlich gebotenen Feststellung einer konkreten Bedürftigkeit besteht nach vorliegenden Erkenntnissen der Verdacht, dass die Maßnahmen selbst konkrete nachhaltige Gefährdungen für gesunde körperlich, geistige und/oder seelische Entwicklung der betroffenen Kinder zur Folge haben.

Das Familiengericht ist zur Überprüfung und Erlass von Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich zuständig, konkret gegebene Gefährdungen für Kinder umgehend festzustellen und im Falle fehlender Berechtigung durch geeignete Maßnahmen zu beenden.

Dies ist von möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei denen es isoliert um die Rechtswirksamkeit von Verordnungen geht, unabhängig, Es ergibt sich nicht zuletzt aus den auch für Deutschland verbindlichen Art. 3, 7, 8, 16, 18, 19 und 37 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.

Die Verhinderung von für Kinder gefährlichen Situationen erlaubt nach diesen Vorgaben keine zeitliche Verzögerung, zumal es in jedem Fall um die mögliche Verletzung von Grundrechten der betroffenen Kinder wie ihrer Eltern durch einzelne Personen geht, für die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten  auch in Art. 19 Abs. 4 GG garantiert ist.

Das Familiengericht ist insofern, anders als das Verwaltungsgericht, nicht von einer aktiv betriebenen Klage einzelner Personen oder Institutionen abhängig, die die Zulässigkeit von Verwaltungsakten oder Verordnungen von Behörden konkret in Frage stellt.

Vielmehr hat das Familiengericht Anordnungen und Handlungen einzelner Personen wie dafür ursächliche Verordnungen von Amts wegen – also auch ohne einen konkreten Antrag zu überprüfen, wann immer dadurch das „körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes“ gefährdet sein kann (§§ 1666 Abs.1 und 4 BGB; 157 FamFG).

Schließlich ist eine solche Überprüfung auch unabhängig davon, ob die handelnden Personen als Funktionsträger einer Behörde oder staatlichen Institution handeln, was das Gesetz zum Beispiel in § 1837 in Abs. 3 und 4 BGB unterstreicht.

Zu etwaigen Bedenken, dass die Anregung eines familiengerichtlichen Verfahrens zu Gefährdungen der betroffenen Kinder durch gerichtliche Anordnung einer Vormundschaft oder gar Herausnahme der Kinder führen könnte:

Die Anregung eines familiengerichtlichen Verfahrens nach dem vorliegenden Muster ist nach § 1666 BGB darauf gerichtet, nicht rechtmäßige Eingriffe von staatlichen, wie privaten Institutionen und damit einhergehende Gefahren für Kinder und Eltern gerichtlich feststellen und unterbinden zu lassen. Alle nicht gerechtfertigten Maßnahmen, die in die Eigenverantwortung der Sorgeberechtigten eingreifen und zugleich entsprechende Grundrechte der Kinder verletzen, gilt es danach, zu ermitteln und abwenden zu lassen.

Andersartige Gefährdungslagen, die unabhängig von den in der Anregung genannten Anlässen durch Eltern oder Dritte rechtswidrig verursacht sind und anlässlich des Verfahrens evident werden könnten, dürfen vom Gericht nicht übergangen werden.

So ist das Gericht insbesondere zur Überprüfung und ggf. zum Eingriff in die Sorgepflicht von Eltern aufgerufen, wenn diese z. B. einer Impfung Ihres Kindes zustimmen wollen, bei der weder die konkrete Eignung zur Verhinderung einer Erkrankung nachgewiesen ist, noch gesundheitliche Risiken und körperliche wie seelische Folgeschäden durch die Impfung selbst ausgeschlossen werden konnten. (vgl. dazu Art. 2 Abs 2; Art 1 GG §§ 224, 225, 226 StGB; § 1631 Abs. 2,3 BGB). Zu vorliegenden Erkenntnissen vgl. zB. Stefan W. Hockertz Generation Maske, Kopp-Verlag 2021, S 87 ff.)

Im Hinblick auf etwaige Eingriffe ist in allen Bereichen, in denen es um Überprüfung elterlichen Verhaltens geht, jedoch, wie es in § 1666 a BGB hervorgehoben wird, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenso besonders zu beachten, wie der grundrechtlich bestehende Vorrang von Familienangehörigen vor Fremdverantwortlichkeit, wenn eine Einschränkung des elterlichen Sorgerechts erforderlich werden sollte (vgl z. B. BVerfG 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13).

Die Verfahren zum Schutz von Kindesrechten sind für die Anreger kostenfrei.  Das betrifft auch die Kosten für etwaige Sachverständige und Verfahrensbeistände.

Eltern, die sich im Hinblick auf die Formulierung einer konkreten Anregung des Ermittlungsverfahrens und/oder im Hinblick auf ihre eigene im Verfahren nach § 157 FamFG mögliche persönliche Anhörung unsicher fühlen, mögen sich einer anwaltlichen Unterstützung bzw. Begleitung versichern.

Ergänzend stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Infektionsschutzgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in kindliche wie elterliche Grundrechte durch Verordnungen und Maßnahmen von Beamten oder Angestellten von Behörden oder Institutionen überhaupt

Grundlage der momentanen Maßnahmen gegen die Abwendung einer Covid-19-Infektion ist das sogenannte Infektionsschutzgesetz, das seit 2001 existiert.

Es ermächtigt das Parlament zur Feststellung einer pandemischen Lage und Regierungsstellen in Bund und Ländern, wie Behörden zu Verordnungen, bzw. konkreten Anordnungen für die Bürger des Landes.

Eine Kernfrage ist nach wie vor, ob das Gesetz, abgesehen vom Widerspruch zu internationalen Konventionen und Regelungen des Grundgesetzes, überhaupt geeignet sein kann, Krankheitssymptome durch rechtliche Maßnahmen beseitigen zu können.

Das Infektionsschutzgesetz und darauf beruhende Verordnungen und Direktiven von amtlichen wie nicht-amtlichen Funktionsträgern könnten im Hinblick auf die angestrebte Verhinderung oder Ausbreitung von Infektionen mit einer gesetzlichen Aufforderung für alle Kraftfahrer vergleichbar sein, beim Aufleuchten der Öl-Kontrolllampe die Birne zu entfernen, statt den Ölstand ihres Fahrzeuges zu prüfen.

Bei den bisherigen Anordnungen zur medikamentösen oder impftechnischen Bekämpfung eines gesundheitlichen Symptoms wurde in vergleichbarer Weise übersehen, dass die Ursache für dieses Symptom bei einer solchen Behandlung nicht nur fortbesteht, sondern die symptomorientierten Maßnahmen wie bei dem Kraftfahrzeug zu einem Totalausfall des ganzen Systems führen können.

Wer sich für eine nähere Begründung dieser Aussage interessiert, mag die Filme awake und awake2paradise von Catharina Roland anschauen.

Wissenschaftler informieren auch hier über inzwischen gesicherte Erkenntnisse der Zell- und Hirnforschung, der Biologie und Komplementärmedizin. Sie zeigen auf, wie der einzelne Mensch in der Regel sich selbst gesund erhalten oder zur Gesundheit zurückfinden kann. (Zu den Erkenntnissen der Zellforschung insoweit ergänzend auch Bruce Lipton, Intelligente Zellen, KOHA 13. Aufl. 2014)

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